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Satzung der Billardunion Nord 01 e.V.


I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 (Name,Sitz)

  1. Der am 31. Mai 2001 in Essen-Altenessen gegründete Verein führt den Namen "Billardunion Nord 01" (im weiteren "Verein" genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
  2. Der Verein ist über den Billard-Kreisverband Essen und den Billard-Verband Niederrhein Mitglied der Deutschen Billard-Union. Er ist außerdem Mitglied des Stadtsportbundes Essen.

§ 2 (Zweck und Aufgaben)

  1. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
  2. - die Förderung des Billardsports

    - die Vertretung der Vereinsinteressen auf Kreisebene und gegenüber örtlichen Behörden

    - die Beteiligung an offiziellen Meisterschaften.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen, und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd oder unangemessen sind. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglied kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft ist abhängig von einer Aufnahmegebühr.
  2. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Es erkennt die Ordnungen des Vereins in den jeweils gültigen Fassungen als für sich verbindlich an.

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Halbjahres erklärt werden kann. Die Erklärung muß spätestens am 31.05. bzw. am 30.11. bei der Geschäftstelle des Vereins eingegangen sein.
  2. durch Ausschluß. Der Ausschluß kann durch die Mitgliederversammlung bei zweidrittel-Mehrheit in geheimer Wahl erfolgen, wenn das Mitglied

  1. Gegen den Ausschluß ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Benachrichtigung Einspruch beim Vorstand oder Ehrenrat des Vereins zulässig.

§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
  2. - auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung

    - dem Vorstand und der Versammlung Anträge zu unterbreiten.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet

- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

- für die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu sorgen

- die Weisungen der Organe des Vereins zu beachten

- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 (Ehrenmitgliedschaft)

  1. Natürliche Personen können, sofern sie sich besondere Verdienste um den Verein und den Billardsport erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Die Ernennung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, der Vorschlag zur Ernennung nur durch den Vorstand.
  3. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist auf drei, die des Ehrenvorsitzenden auf eins begrenzt.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 (Mitgliedsbeitrag)

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird für jedes Geschäftsjahr von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Die Beiträge sind für jeden Monat im voraus zu entrichten.

 

III. Gliederung und Geschäftsverfahren

§ 8 (Organe)

  1. Organe des Vereins sind
  2. - die Mitgliederversammlung

    - der Vorstand

    - der Ehrenrat.

  3. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt, monatliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf.
  4. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Sie muß enthalten:
  5. - die Tagesordnung

    - den Kassenbericht des abgelaufenen Jahres

    - Vorschläge zu eventuellen Satzungsänderungen.

  6. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
  7. - Entgegennahme der Jahresberichte

    - Entgegennahme des Jahresabschlusses (Kassenbericht) und des Berichtes der Kassenprüfer

    - Entlastung des Vorstandes

    - Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    - Wahl des Ehrenrates (darunter ein Vorsitzender) und eines Ersatzehrenratsmitglieds

    - Beschlußfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge

    - Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit.

  8. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  9. Die Monatsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. In ihr dürfen nur Beschlüsse gefaßt werden, die nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Es kann auch geheim abgestimmt werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten verlangt wird.
  11. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Die Vorstandswahlen und Ehrenratswahlen erfolgen auf eine Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. In Vorstand und Ehrenrat wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
  13. Von den beiden zu wählenden Kassenprüfern darf keiner bereits zwei Jahre im Amt sein.
  14. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt.
  15.  Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit angemessener Frist zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung sinngemäß.
  16.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  17. - dem Vorsitzenden

    - dem stellvertretenden Vorsitzenden

    - dem Kassierer

    - dem stellvertretenden Kassierer

    - dem Geschäftsführer

    - dem Sportwart

    - dem stellvertretenden Sportwart

    - dem Jugendwart

    - dem Pressewart

    - dem Sozialwart

    - und dem stellvertretenden Sozialwart.

  18. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertreter) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Geschäftsführer und der Sportwart. Jeweils drei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5000 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  19.  Personalunion ist zulässig, jedoch nicht zwischen den gesetzlichen Vertretern.
  20. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter als Versammlungsleiter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  21. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand gehalten, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Wahl zu berufen.
  22. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, die, sofern die Mitgliederzahl dies erlaubt, nicht gesetzliche Vertreter nach gemäß § 8 (14) sein dürfen. Der Ehrenrat kann als vermittelnde Instanz durch jedes Vereinsmitglied bei Problemen mit dem Vorstand oder mit Entscheidungen der Jahreshauptversammlung einberufen werden. Mit der Einberufung muß das Vereinsmitglied dem Ehrenrat eine Gebühr von 50 DM (fünfzig Deutsche Mark) übergeben oder sie auf das Vereinskonto überweisen. Der Ehrenratsvorsitzende legt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang von Einberufung und Gebühr einen Termin für die Ehrenratssitzung fest, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Fällt die Entscheidung zugunsten des einberufenden Mitglieds aus, so wird die Gebühr zurückerstattet und der Ehrenrat versucht im Sinne des einberufenden Mitglieds zu vermitteln; im Falle einer Entscheidung zu Ungunsten des Mitglieds verbleibt die Gebühr in der Vereinskasse. Ist das einberufende Mitglied selbst Mitglied des Ehrenrates, so wird es durch das von der Jahreshauptversammlung gewählte Ersatzehrenratsmitglied ersetzt, evtl. auch in der Funktion des Ehrenratsvorsitzenden.
  23.  Beschlüsse der Organe sind schriftlich abzufassen. Über die Jahreshauptversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  24. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

IV. Satzungsänderungen

  1. Die Änderung von Satzungsbestimmungen kann nur bei einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind spätestens mit der Einladung zur Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Für den Änderungsbeschluß ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 

V. Auflösung und Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung der Versammlung kann nur erfolgen, wenn dies von 2/3 der Mitglieder gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 (5).
  4. Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 8 (14).
  5. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Stadtsportbund Essen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

VI. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 31. Mai 2001 beschlossen. Sie wurde mit der Genehmigung verkündet und tritt einen Tag später in Kraft.

Essen-Altenessen, am 31. Mai 2001